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Kleinunternehmerbesteuerung 2025

Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer gelten ab dem 1.1.2025 solche Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber, die im jeweils vergangenen Jahr (2024) einen Gesamtumsatz von (netto) € 25.000,00 und im laufenden Jahr (2025) einen Gesamtumsatz (netto) von € 100.000,00 nicht überschreiten. Während die Umsatzzahlen bisher prognostiziert werden konnten und auch im Fall der Überschreitung der Umsatzgrenze für das laufende Jahr bis zum Jahresende (noch) keine Umsatzsteuerpflicht eingetreten ist, gilt seit dem 1.1.2025 eine auf tatsächliche Zahlen basierende „scharfe Grenze“. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer bereits mit dem Umsatz, mit dem sie die Umsatzgrenze von € 100.000,00 überschreiten, zu steuerpflichtigen regelbesteuerten Unternehmern werden (§ 19 Umsatzsteuergesetz/UStG und Abschnitt 19.1. Umsatzsteuer-Anwendungserlass/UStAE).

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium nimmt mit Schreiben vom 18.3.2025 – (III C 3 - S 7360/00027/044/105) ausführlich auf die neuen Sonderregelungen für Kleinunternehmer Stellung und ergänzt den Anwendungserlass umfangreich. Zur EU-Kleinunternehmerbesteuerung hat das BMF in dem Schreiben einen neuen Abschnitt 19a1 ff in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt

EU-weite Kleinunternehmerbesteuerung

Seit dem 1.1.2025 können deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer auch in anderen EU-Ländern die Kleinunternehmerbesteuerung nach den dort geltenden Vorschriften nutzen (§ 19a UStG). Hierzu gilt eine Jahresumsatzgrenze von (netto) € 100.000,00 im Vorjahr sowie im laufenden Jahr. Außerdem ist eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erforderlich. Nicht Voraussetzung ist die Erfüllung der Anforderungen (Umsatzgrenzen) für die deutsche Kleinunternehmerregelung. Reziprok kann die Kleinunternehmerbesteuerung in Deutschland auch von Unternehmern aus anderen EU-Ländern unter den im Inland geltenden Voraussetzungen genutzt werden. Zu beachten ist, dass bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Staat der Vorsteuerabzug in Deutschland für in diesem Zusammenhang stehende Eingangsleistungen ausgeschlossen ist. Die Finanzverwaltung ergänzt in dem BMF-Schreiben den die Vorsteuerabzugsberechtigung betreffenden Abschnitt 15.13 Abs. 6 im Anwendungserlass.

Stand: 27. April 2025

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

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